Am 14. März 2019 wurde vom Bundestag das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. In diesem TSVG geht es auch um die Änderung des § 20h SGB V, der die Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen regelt.
Die Suchtselbsthilfe kann sich in zweierlei Hinsicht freuen: Einerseits werden ab 01.01.2020 die Mittel für die Pauschalförderung von bisher 50 Prozent auf 70 Prozent angehoben. Damit wird die Basisversorgung der Tätigkeiten der Selbsthilfegruppen, -vereine und -verbände gesichert und ausgebaut. Andererseits entscheiden die Krankenkassen auch zukünftig individuell über die Vergabe der Projektmittel. Diese betragen ab 2020 30 Prozent.
Die Entscheidungen sind positiv zu sehen, da neben der Aufstockung des Pauschalsockels der Gemeinschaftsförderung aller Kassen die individuelle Förderung jeder Krankenkasse erhalten bleibt. Damit können die Selbsthilfegruppen ihre gute Zusammenarbeit mit den Krankenkassen fortsetzen und entsprechend Mittel beantragen, die über die alltägliche Arbeit der Selbsthilfegruppe hinausgeht.
Marina Knobloch